12.01.2021
Was Sie derzeit im Hinblick auf die Corona-Pandemie beachten müssen, finden Sie auf dieser Seite.
Alarmstufe Rot auch für Worms: Helfen Sie mit, die Ausbreitung des Coronavirus' einzud?mmen. Bitte beherzigen Sie auch weiterhin die "AHA + L"-Regel (Abstand - Hygiene - Alltagsmaske + Lüften) sowie die nun zus?tzlich geltenden Ma?nahmen und Kontaktbeschr?nkungen.?Genaueres hierzu erfahren Sie auf dieser Seite.??
Bitte beachten Sie au?erdem: Der seit dem 16. Dezember geltende "harte Lockdown" wurde nochmals verl?ngert. Informieren Sie sich hier über die geltenden Regelungen.?
Am Donnerstag, 07. Januar, hat die Stadt Worms erstmals?den Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen innerhalb sieben Tagen je 100.000 Einwohner überschritten.?
Die Stadtverwaltung muss deshalb Regelungen erlassen, die über die aktuelle Landesverordnung hinausgehen.?
Lesen Sie auch die dazugeh?rige Allgemeinverfügung der Stadt.
Wichtige Information: Am Donnerstag, 7. Januar, haben die Impfungen im Impfzentrum begonnen. Termine k?nnen ausschlie?lich über das Land vereinbart werden (siehe unten: "Impfzentrum").
Termin-Hotline:?(0 80 0) 5 75 81 00
Wer unsicher ist, ob er sich testen lassen soll, sollte sich mit dem?Gesundheitsamt Alzey (auch zust?ndig für Wormser Bürger) in Verbindung setzen:?
Geschlossen/untersagt sind:
Sollten Sie nicht genau wissen, ob Ihre Einrichtung von der Schlie?ung betroffen ist, finden Sie weitere Informationen in der Auslegungshilfe zur Landesverordnung.
Aufgrund der besonders hohen Infektionszahlen in Worms gilt ab 13. Januar zus?tzlich zu den bereits bestehenden Ma?nahmen diese Allgemeinverfügung.?
Anwesend sein dürfen
bei Bestattungen: Ehe- bzw. Lebenspartner(in) oder Verlobte(r) der/des Verstorbenen, Verwandtschaft ersten und zweiten Grades und deren Partner sowie Personen eines weiteren Hausstandes
bei Eheschlie?ungen: Hochzeitspaar, Standesbeamter, zwei Trauzeugen,?Verwandtschaft ersten und zweiten Grades und deren Partner sowie Personen eines weiteren Hausstandes
Jede weitere Ansammlung von Personen oder Veranstaltungen im ?ffentlichen Raum?oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten R?umen ist [...]?untersagt.
Der Einzelhandel muss geschlossen werden.
Ge?ffnet bleiben dürfen:
In den ge?ffneten Gesch?ften gilt folgende Personenbegrenzung:?
Achtung:?Jedweder Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenst?nden ist untersagt.
Gottesdienste sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzma?nahmen, insbesondere des Abstandsgebots, zul?ssig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zul?ssig.?
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verst?rkten Aerosolaussto? ist zul?ssig.
Eine Kontaktnachverfolgung der Teilnehmer?für die Dauer von vier Wochen muss m?glich sein.
Amateur- und Freizeitsport
Spitzen und Profisport
Sollten Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie Folgendes beachten:
Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Ankunft für 14 Tage in Quarant?ne zu begeben.?
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich au?erdem unverzüglich nach ihrer Ankunft beim zust?ndigen Gesundheitsamt (für Wormser: Gesundheitsamt Alzey, Telefon (0 67 31) 4 08 70 39) melden.?
Treten bei Reiserückkehrern Symptome auf,?die auf eine Infektion mit dem Coronavirus?SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts?hinweisen, muss das zust?ndige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich informiert werden.?
Eine aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des RKI.??
Für Wormser Bürger ist das Gesundheitsamt in Alzey zust?ndig. Dort k?nnen sich Reiserückkehrer auch beraten lassen:?(0 67 31) 4 08 - 70 39,?[email protected].
Nach wie vor sind pers?nliche Vorsprachen in den st?dtischen Verwaltungsgeb?uden nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten?m?glich. Für das Bürgerservicebüro und die Kfz-Zulassung?steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. Insbesondere beim Bürgerservice kann es zu l?ngeren Wartezeiten für einen freien Termin kommen. In dringenden F?llen k?nnen Bürger telefonisch einen Termin vereinbaren: (0 62 41) 8 53 - 37 37. Ab sofort k?nnen Leistungen des Bürgerservicebüros (au?er denen der Kfz-Zulassungsstelle) auch in den Stadtteilen Rheindürkheim, Neuhausen, Pfeddersheim und Horchheim - jeweils in den Büros der Ortsvorsteher -?in Anspruch genommen werden. Termine hierfür werden ebenfalls per Online-Terminvereinbarung oder über die oben genannte Telefonnummer vergeben.
Bitte beachten Sie au?erdem die Maskenpflicht in den st?dtischen Geb?uden!?
St?dtisches Klinikum
Besuchsregelung (ab Montag, 26.10.):
Patientenbesuche sind nur in
Ausnahmef?llen m?glich.?
Besuch erhalten k?nnen weiterhin:
Regelung für werdende Mütter/V?ter:?
V?ter dürfen weiterhin bei der Geburt dabei sein und Mutter und Kind in den Folgetagen t?glich für eine Stunde besuchen.
Das Impfzentrum befindet sich in der Nikolaus-D?rr-Halle (Mainzer Str. 52).
Nach derzeitigem Stand?sollen die Mitarbeiter und die Betreuten in Einrichtungen der?Alten- und Behindertenpflege zuerst geimpft werden. Gleiches gilt für die ambulante Pflege. über 80-J?hrige sollen ebenfalls Vorrang genie?en (vgl. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2).
Die Impfungen im Impfzentrum starten am Donnerstag, 7. Januar. Impfungen sind ausschlie?lich nach einer vorherigen Terminvereinbarung über das Land Rheinland-Pfalz m?glich.
Hotline für Terminvereinbarung: (0 80 0) 5 75 81 00?
Online-Terminvergabe: impftermin.rlp.de?(ab 4. Januar )
Die Stadtverwaltung und auch das Impfzentrum selbst k?nnen keine Termine vergeben!
Im Wormser Impfzentrum k?nnen nur Menschen geimpft werden, die in Worms ihren Wohnsitz haben.
Informationen zum Ablauf des Impfprozesses und allgemeine Impf-Informationen
Landkreise und kreisfreie St?dte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den Ver?ffentlichungen des Robert Koch-Instituts über einem Wert von 200 liegt, stimmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium über diese Verordnung hinausgehende zus?tzliche Schutzma?nahmen ab.
Allgemeinverfügungen der Kommunen müssen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erlassen werden.?
Sehr geehrte Damen und Herren,
der seit Anfang November 2020 geltende Teil-Lockdown wird aufgrund weiterhin hoher Fallzahlen von Personen, die sich mit dem Covid-19- Corona- Virus angesteckt haben, bis mindestens 20. Dezember 2020 verl?ngert. Zus?tzlich wurden für den Gro?- und Einzelhandel weitere Versch?rfungen ab dem 01.12.2020 eingeführt, was durch die Abnahme der Kundenfrequenz zu weiteren starken Einbu?en führen wird.
Deshalb hat die Bundesregierung weitere finanzielle Wirtschaftshilfen für die von Zwangsschlie?ungen betroffenen Unternehmen und Solo- Selbst?ndigen sowie eine weitere Verl?ngerung der überbrückungshilfen beschlossen.
Die wichtigsten Ma?nahmen und Regelungen, insb zur au?erordentlichen Wirtschaftshilfe, der sog. "November-Hilfe", der geplanten "Dezember-Hilfe" sowie der überbrückungshilfe III. die bis Ende Juni 2021 verl?ngert wurde, finden Sie wie gewohnt unter den angegeben Links, unter denen Sie st?ndig die aktuellsten Regelungen finden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen die Wirtschaftsf?rderung der Stadt Worms gerne jederzeit zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!!
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus zu Quarant?nema?nahmen, Umgang mit Verdachtsf?llen, etc.:
Telefon: 030 346465100
Montag bis Donnerstag, 8 bis 18 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
Hotline des
Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030
12002-1031 / -1032?
Mo– Fr
9:00 bis 17:00 Uhr (Hinweis: Dort gehen derzeit viele Anrufe
ein, so dass bei Wartezeiten um Geduld und Verst?ndnis geben wird)
Für die Betriebe, die von
den Schlie?ungen auf der Corona-Verordnungen betroffen sind, sind vor allen
folgende Wirtschaftshilfen von Interesse:
1. Die sog. ?November-Hilfe“:
Diese Hilfe kann von Unternehmen aller Gr??en, Vereine und Einrichtungen, Solo-Selbst?ndige und Freiberufler im Haupterwerb beantragt werden, deren Betrieb zur Bew?ltigung der Pandemie zeitweise geschlossen war.
ACHTUNG:
2. Geplante ?Dezember-Hilfe“, für die Betriebsschlie?ungen im Dezember 2020.
Für die geplante "Dezember-Hilfe" werden die gleichen Voraussetzungen wie bei der "November-Hilfe" gelten. Indirekt und mittelbar betroffene Unternehmen erhalten entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schlie?ung im Dezember 2020.
Eine Antragsstellung wird aktuell vorbereitet. Diese wird ebenfalls über die IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen k?nnen.
3. überbrückungshilfe II + III:
Die überbrückungshilfe II + III unterstützt Unternehmen, Soloselbstst?ndige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die überbrückungshilfe II l?uft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Antr?ge hierfür k?nnen rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden.
Das Programm wird nun als überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verl?ngert und deutlich erweitert.
Die Beantragung erfolgt über die Homepage: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Weitere Informationen zu diesen genannten
Wirtschaftshilfsprogrammen finden Sie für Rheinland-
Pfalz hier
Für die Beantragung siehe: https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-1
Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz
Telefon: 06131-16-5110
E-Mail:?[email protected] de
Weitere Informationen?sowie
unter: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Finanzielle Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz:
https://isb.rlp.de/corona.html
ISB- Antrag Novemberhilfe:?https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-1
ISB-
Info überbrückungshilfe II:?https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-2
Weitere Informationen und
Beantragung über die Homepage: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de?
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Die Corona-Sonderregelungen zur Kurzarbeit wurden bis Ende 2021 verl?ngert. Das geplante Gesetz und die zugeh?rigen Rechtsverordnungen sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Geplant ist, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verl?ngert (l?ngstens bis zum 31. Dezember 2021)wird. Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse) und die Regelungen für das erh?hte Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis Ende 2021 verl?ngert, falls der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. M?rz 2021 entstanden ist.
Eine
?nderung gibt
es bei der Hinzuverdienstregelung. Die Anrechnungsfreiheit des Entgelts aus
einer w?hrend der Kurzarbeit aufgenommenen T?tigkeit beschr?nkt sich ab dem 1.
Januar 2021 nur noch auf geringfügig entlohnte Besch?ftigung (Minijobs) und
gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld:?https://www.leipzig.ihk.de/corona/hilfen-fuer-unternehmen/#c14565
Zust?ndig ist die ?rtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Per Mail: [email protected]
(Betriebe sollten Namen, Telefonnummer und Erreichbarkeitszeiten -gerne auch
zu Randzeiten- hinterlegen.)??
Industrie, Handel und Dienstleistungen:
Informationen der IHK für Rheinhessen zum 2. Lockdown ab 02.11.2020 und u.a. zur Beantragung von Au?enwirtschaftsdokumenten
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik: Aush?nge für Kassen und Bedientheke
Handwerk:
Allgemeine Informationen der Handwerkskammer für Rheinhessen
Tourismus, Hotels, Gastst?tten:
Corona-Navigator des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes
Informationen für Gastgeber des Deutschen Tourismusverbands
Nachrichten und Informationen des Tourimusnetzwerks Rheinland-Pfalz
(Diese übersicht wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung der Kollegen der Landeshauptstadt Mainz und ist ohne Anspruch auf Vollst?ndigkeit)
Eine übersicht aller Angebote finden Sie auch hier:?
https://www.durchblick-macher.de/
Information für Unternehmer in verschiedenen Sprachen:
auf der Homepage des BMWI hier
Weiterhin lokal einkaufen - das geht! #KaufVorOrt
Die vom 02.11.- 30.11.2020 geltenden Corona- Bestimmungen bedeuten für das Hotel- und Gastst?ttengewerbe folgendes:
Für die von den tempor?ren Schlie?ungen betroffenen Betriebe wird der Bund eine au?erordentliche Wirtschaftshilfe gew?hren, um sie für finanzielle Ausf?lle zu entsch?digen. Weitere Informationen zu der finanziellen Entsch?digung sowie zu den überbrückungshilfen finden Sie hier?und?hier
Covid-19 hat massive Auswirkungen auf die Lebenssituation von Künstlerinnen und Künstlern sowie auf Spielst?tten. Die gute Nachricht ist, dass Kommunen, L?nder und Bund um die Situation der Selbstst?ndigen wissen und um Unterstützung bemüht sind. Darüber hinaus hat die Stadt Worms ihre F?rderma?nahmen nun ausgeweitet.
Die Kulturkoordination steht bei Fragen jederzeit zur Verfügung und hilft bei der Bereitstellung von Informationen sowie Beratung und Hilfestellungen.
Fortführung der Spendenaktion
Die Spendenaktion für Wormser Kulturschaffende wird fortgeführt. Ende Februar 2021 wird ein neues Antragsverfahren aufgesetzt, um diese Spenden an die Kulturtreibenden verteilen zu k?nnen.
Die Kontodaten:
Bei der Sparkasse Worms-Alzey-Ried:
IBAN: DE72 5535 0010 0000 0002 90, Swift/BIG: MALADE51WOR
oder
bei der Volksbank Alzey-Worms e.G.:
IBAN: DE45 5509 1200 0000 0227 05, Swift/BIG: GENODE61AZY
Bitte als Betreff: Spendenaktion Wormser Kulturakteure// Kulturkoordination
Winter. Kultur. Support! Auftritte bei Karantena.tv
In den Monaten Januar und Februar 2021 erhalten die Kulturschaffenden die M?glichkeit, Live und Online aufzutreten. Gemeinsam mit Karatena.tv hat die Kulturkoordination für 6-8 Wochen jeweils einen w?chentlichen Konzertslot geschaffen, der für die Wormser Kultur vorgesehen ist und bei dem die Auftretenden auch eine entsprechende Vergütung erhalten werden.
Bein Interesse an einem Auftritt im schicken Studio von Medienpark Vision und karantena.tv bittet die Kulturkoordination um Kontaktaufnahme.
F?rderung der Kulturwirtschaft / Gutscheine für c/o buero am Lutherplatz
Auf Initiative der st?dtischen Wirtschaftsf?rderung (wfg) und in enger Kooperation mit der st?dtischen Kulturkoordination werden die F?rderma?nahmen für die Kulturwirtschaft ausgeweitet. Ab sofort werden Vereinen, Künstlern und Kulturschaffenden 30 Gutscheine für eine kostenfreie Arbeitsplatznutzung im Wormser Coworking Space ?co/buero Worms“ am Lutherplatz für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt.
Die Inanspruchnahme der Gutscheine ist daher nur an wenige Bedingungen geknüpft:
Die Bewerbung erfolgt direkt bei der Kulturkoordination, die über die Vergabe entscheidet. Da die Gutscheine limitiert sind, erfolgt die Vergabe nach Eingangsdatum der Bewerbung und nur solange der Vorrat reicht.
Für allgemeine Informationen lesen Sie bitte unsere Corona-Infos?hier
Aktuelle Rechtsverordnungen des Landes
Für die von den tempor?ren Schlie?ungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbst?ndigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine au?erordentliche Wirtschaftshilfe gew?hren, um sie für finanzielle Ausf?lle zu entsch?digen. Der Erstattungsbetrag betr?gt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
Weitere Informationen unter?https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Nach wie vor werden Verst??e mit Bu?geldern geahndet (siehe §23 CoBeLVO).
Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbu?e nach § 23 der 12. Corona-Bek?mpfungsverordnung
(Quelle:?https://corona.rlp.de)